Stand: 14.10.2026 · IT Service Nietzsch, Inh. Jens Nietzsch, Borlinghausener Str. 11a, 34439 Willebadessen · gilt für alle Leistungen, auch für das ITN Marina Management System (www.marina-management.de)
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Kundenkreis
(1) Anbieter ist IT Service Nietzsch, Inhaber Jens Nietzsch, Borlinghausener Str. 11a, 34439 Willebadessen, Deutschland (nachfolgend „Anbieter“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über
- die Bereitstellung der Software „ITN Marina Management System“ (Professional und QR System, mit Kunden-App und Zusatzmodulen) und anderer Software des Anbieters über das Internet (Teil B),
- Dienstleistungen wie Einrichtung, Datenübernahme, Schulung, Beratung und Support sowie die Entwicklung und Anpassung von Software im Auftrag (Teil C).
Teil A gilt für alle Verträge. Die Anlagen 1 bis 3 (Vertrag zur Auftragsverarbeitung) sind Bestandteil jedes Vertrags, bei dem der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.
(2) Der Anbieter schließt Verträge nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Vereinen und anderen Organisationen, die die Leistungen für ihre gewerbliche, berufliche oder satzungsgemäße Tätigkeit nutzen (nachfolgend „Kunde“). Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden keine Verträge geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit dem Kunden über gleichartige Leistungen, ohne dass der Anbieter erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsbestandteile, Testzugang
(1) Darstellungen auf den Websites des Anbieters, in Broschüren und Präsentationen sind kein bindendes Angebot. Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme eines Angebots des Anbieters durch den Kunden in Textform (z. B. E-Mail, unterschriebenes Angebot, Bestellung im Kundenportal), durch eine Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder dadurch, dass der Anbieter mit der Leistung beginnt, insbesondere den Zugang zur Software freischaltet.
(3) Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge: (a) das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung mit den darin getroffenen individuellen Vereinbarungen, (b) die Leistungsbeschreibung bzw. Preisliste des gebuchten Pakets, (c) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlagen 1 bis 3) in Fragen des Datenschutzes, (d) Teil B bzw. Teil C dieser AGB, (e) Teil A dieser AGB, (f) die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Anbieter kann einen kostenlosen Test- oder Demozugang gewähren. Darauf besteht kein Anspruch. Der Testzugang endet mit Ablauf der mitgeteilten Testzeit, sonst jederzeit nach Mitteilung in Textform. Im Testzugang eingegebene Daten können danach ohne weitere Ankündigung gelöscht werden; Testzugänge dürfen nicht für den Echtbetrieb genutzt werden. Für den kostenlosen Testzugang haftet der Anbieter nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 3 Leistungserbringung, Mitwirkung, Unterauftragnehmer
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen sorgfältig nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Stand der Technik. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind.
(2) Der Kunde unterstützt den Anbieter in zumutbarem Umfang und auf eigene Kosten, insbesondere durch rechtzeitige und vollständige Informationen, Daten, Zugänge und Entscheidungen sowie durch die Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners. Kommt der Kunde einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich Termine angemessen; der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen vergütet.
(3) Der Anbieter darf sich zur Leistungserbringung geeigneter Unterauftragnehmer bedienen (z. B. Rechenzentrum, E-Mail-Versand). Er bleibt dem Kunden gegenüber für deren Leistungen verantwortlich. Für Unterauftragnehmer, die personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, gilt zusätzlich Anlage 1 § 6.
§ 4 Preise, Zahlung, Verzug
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise, sonst die bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Anbieters. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Laufende Nutzungsentgelte (Teil B) sind monatlich oder – bei entsprechender Vereinbarung – jährlich im Voraus fällig. Einmalige Entgelte (z. B. Einrichtung) sind mit Leistungserbringung, Dienstleistungen nach Aufwand monatlich nachträglich fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Der Anbieter darf Rechnungen elektronisch (z. B. als PDF oder E-Rechnung) übermitteln.
(3) Ist der Kunde in Verzug, kann der Anbieter Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 5 Preisanpassung bei laufenden Verträgen
(1) Der Anbieter kann die laufenden Nutzungsentgelte (Teil B) frühestens 12 Monate nach Beginn der Bereitstellung und danach höchstens einmal in 12 Monaten anpassen, um gestiegene Kosten für Rechenzentrum, Lizenzen, Personal, Energie und Weiterentwicklung auszugleichen.
(2) Der Anbieter teilt dem Kunden eine Erhöhung mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag dann abweichend von einer vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weist der Anbieter in der Mitteilung hin. Kündigt der Kunde nicht, gilt der Vertrag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zum neuen Preis.
(3) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttopreis ohne Kündigungsrecht entsprechend. Preissenkungen gibt der Anbieter jederzeit ohne Mitteilungsfrist weiter.
§ 6 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit sonst zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Schaden je Vertragsjahr die Höhe der vom Kunden in den 12 Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Vergütung in der Regel nicht übersteigt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige mittelbare Schäden.
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung aus den Datensicherungen nach Teil B § 13 bzw. – soweit der Anbieter keine Sicherung schuldet – aus ordnungsgemäß vom Kunden angefertigten Sicherungen erforderlich ist.
(5) Ansprüche gegen den Anbieter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für Ansprüche nach Absatz 1 gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 7 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat und die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemie, behördliche Anordnungen, Streik, großflächige Strom- oder Netzausfälle, Ausfälle von Internet-Knotenpunkten sowie Angriffe Dritter auf IT-Systeme trotz angemessener Schutzmaßnahmen. Zahlungspflichten bleiben unberührt. Dauert ein solches Ereignis länger als 2 Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 8 Vertraulichkeit, Referenzen
(1) Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preise und Zugangsdaten, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Diese Pflicht gilt 3 Jahre über das Vertragsende hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes unbefristet.
(2) Der Anbieter darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenzkunden nennen (z. B. auf seinen Websites, in Präsentationen und auf Messen). Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; der Anbieter entfernt die Nennung dann in angemessener Frist aus seinen digitalen Medien. Darüber hinausgehende Angaben (z. B. Zitate, Fallstudien) erfolgen nur mit Zustimmung des Kunden.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner durch den Anbieter als Verantwortlichen enthält die Datenschutzerklärung des Anbieters.
(2) Soweit der Kunde mit der Software personenbezogene Daten verarbeitet – z. B. Daten seiner Liegeplatzkunden, Gäste, Mieter, Mitglieder oder Mitarbeiter –, ist der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher und der Anbieter sein Auftragsverarbeiter. Hierfür gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO in den Anlagen 1 bis 3, der mit Abschluss des Hauptvertrags zustande kommt. Das gilt entsprechend für Support- und Wartungszugriffe auf Systeme des Kunden.
(3) Für die zentralen Dienste des Anbieters – insbesondere das zentrale Benutzerkonto der Bootsfahrer, den Hafenführer marina.direct, den Bootspass, die Navigation bootsnavi.de und den Hafenfunk „Stegfunk“ – ist der Anbieter selbst Verantwortlicher (Teil B § 16). Insoweit liegt keine Auftragsverarbeitung vor.
§ 10 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um sie an geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder behördliche Vorgaben, an geänderte technische Rahmenbedingungen (z. B. Sicherheitsanforderungen, Wegfall von Diensten Dritter) oder an neue Funktionen anzupassen, und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Die vereinbarten Hauptleistungen, die Vergütung und die Laufzeit werden auf diesem Weg nicht geändert; Preisänderungen richten sich allein nach § 5.
(2) Der Anbieter teilt dem Kunden die Änderungen mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit und stellt den geänderten Text zur Verfügung. Widerspricht der Kunde nicht in Textform bis zum Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Widerspruchsfrist und die Folgen des Schweigens weist der Anbieter in der Mitteilung besonders hin.
(3) Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Beide Parteien können ihn dann abweichend von einer vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Anbieters (Willebadessen), wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Erklärungen zum Vertrag, insbesondere Kündigungen, bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB; für ihren Inhalt ist eine Vereinbarung in Textform bzw. die Bestätigung des Anbieters in Textform maßgeblich.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag im Rahmen einer Übertragung seines Geschäftsbetriebs oder des betroffenen Geschäftsbereichs auf einen Nachfolger übertragen; er teilt dies dem Kunden vorher in Textform mit, der Kunde kann den Vertrag dann zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen.
(6) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B – ITN Marina Management System und andere Software als Mietsoftware (SaaS)
§ 12 Leistungsumfang
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software für die Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service). Die Software läuft auf Servern in Rechenzentren in Deutschland; der Kunde erhält eine eigene Installation mit eigener Datenbank, erreichbar unter einer vom Anbieter bereitgestellten oder einer vereinbarten Adresse. Der Funktionsumfang ergibt sich aus dem gebuchten Paket (z. B. QR System, Professional, Enterprise) und den gebuchten Modulen gemäß Angebot und Leistungsbeschreibung. Im Nutzungsentgelt enthalten sind Betrieb, Datensicherung nach § 13, Aktualisierungen und Support im vereinbarten Umfang.
(2) Zum Leistungsumfang gehört, soweit gebucht, die Kunden-App, mit der die Kunden und Gäste des Kunden („Endnutzer“) z. B. Liegeplätze buchen, Rechnungen einsehen und bezahlen und mit dem Kunden kommunizieren können.
(3) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software am Übergabepunkt, das ist der Internetanschluss des Rechenzentrums. Für die Internetverbindung, Endgeräte und Browser auf Seiten des Kunden und der Endnutzer ist der Anbieter nicht verantwortlich. Unterstützt werden jeweils die aktuellen Versionen der gängigen Browser.
(4) Nicht geschuldet sind, soweit nicht gesondert vereinbart: die Übernahme von Altdaten, individuelle Anpassungen, Schulungen vor Ort, Schnittstellen zu Systemen Dritter, Hardware (z. B. Strom- und Wasserzähler, Schranken, Kartenleser) sowie die Leistungen von Zahlungs-, Telekommunikations- und anderen Drittanbietern.
§ 13 Verfügbarkeit, Wartung, Datensicherung, Support
(1) Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt von 98,5 % im Jahresmittel. Nicht als Ausfallzeit gelten (a) angekündigte Wartungsarbeiten, die der Anbieter möglichst zwischen 20 und 7 Uhr oder am Wochenende durchführt, (b) dringende Sicherheitsupdates, (c) Störungen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere nach Teil A § 7, sowie Ausfälle von Netzen und Diensten Dritter außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, (d) Störungen, die der Kunde oder Endnutzer verursacht haben, z. B. durch Fehlbedienung, Eingriffe oder Überlastung.
(2) Der Anbieter sichert die Datenbanken des Kunden täglich und die hochgeladenen Dateien regelmäßig auf einem vom Produktivsystem getrennten Speicher. Die Datensicherung dient der Wiederherstellung des Systems nach einem Ausfall. Eine Wiederherstellung einzelner Datensätze auf Wunsch des Kunden (z. B. nach versehentlichem Löschen) erfolgt, soweit technisch möglich, gegen Vergütung nach Aufwand.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, Unterlagen, die er aus gesetzlichen Gründen aufbewahren muss (z. B. Rechnungen, Buchungsbelege, Exporte für die Finanzbuchhaltung), mit den Exportfunktionen der Software regelmäßig zu sichern und aufzubewahren. Die Software ersetzt kein revisionssicheres Archiv, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Der Support erfolgt per E-Mail und Telefon an Werktagen (Montag bis Freitag, ohne gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen) von 9 bis 17 Uhr. Störungen meldet der Kunde unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Der Anbieter bearbeitet Störungen nach ihrer Dringlichkeit; Störungen, die die Nutzung der Software insgesamt verhindern, haben Vorrang. Verbindliche Reaktions- oder Behebungszeiten gelten nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind.
§ 14 Weiterentwicklung
(1) Der Anbieter entwickelt die Software laufend weiter und darf sie ändern, erweitern und an den Stand der Technik, an Gesetze und an Sicherheitsanforderungen anpassen. Updates spielt der Anbieter selbst ein.
(2) Fallen dadurch Funktionen weg, die für den Kunden wesentlich sind, oder werden sie erheblich eingeschränkt, teilt der Anbieter dies mindestens 6 Wochen vorher in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag dann zum Zeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen. Änderungen, die aus zwingenden rechtlichen Gründen oder wegen einer akuten Sicherheitsgefahr nötig sind, kann der Anbieter auch kurzfristig vornehmen.
(3) Funktionen, die Dienste Dritter nutzen (z. B. Zahlungsanbieter, Kartendienste, Wetter- und Pegeldaten, Kalender-Schnittstellen von Buchungsportalen), stehen nur zur Verfügung, solange und soweit der jeweilige Dritte sie anbietet.
§ 15 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software für seine eigenen betrieblichen Zwecke in dem gebuchten Umfang (z. B. Anzahl der Häfen, Standorte und Module) bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde darf seinen Mitarbeitern und Beauftragten Benutzerkonten einrichten und seinen Endnutzern die Kunden-App bereitstellen.
(2) Alle Rechte an der Software, ihren Weiterentwicklungen, Dokumentationen und Marken bleiben beim Anbieter. Der Kunde erhält keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
(3) Der Kunde darf die Software nicht Dritten zur Nutzung überlassen, vermieten oder als eigene Dienstleistung anbieten, sie nicht dekompilieren, nachbauen oder ihre Schutzmechanismen umgehen (soweit nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt), keine automatisierten Massenabfragen, Last- oder Sicherheitstests ohne Zustimmung des Anbieters durchführen und keine Kennzeichen, Urheber- oder Markenhinweise entfernen.
(4) Verstößt der Kunde erheblich gegen diese Regeln, kann der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung den betroffenen Zugang sperren und den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 16 Zentrale Dienste: marina.direct, Hafenführer, Bootspass, bootsnavi.de, Stegfunk
(1) Der Anbieter betreibt in eigener Verantwortung zentrale Dienste für Bootsfahrer, insbesondere das zentrale Benutzerkonto, mit dem sich Bootsfahrer in allen angeschlossenen Häfen anmelden können, den Hafenführer marina.direct, den Bootspass, die Navigation bootsnavi.de und den Hafenfunk „Stegfunk“. Diese Dienste sind kein Teil der Software des Kunden; der Anbieter kann sie für die Kunden-App einzeln zu- oder abschalten. Ein Anspruch auf bestimmte zentrale Dienste besteht nur, soweit er ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter die öffentlichen Angaben zu seinem Hafen bzw. Betrieb (z. B. Name, Lage, Kontaktdaten, Ausstattung, Liegeplatzangebot, Preise, Öffnungszeiten, Fotos und – soweit freigeschaltet – freie Plätze) im Hafenführer und in den zentralen Diensten anzeigt und für Anfragen von Bootsfahrern nutzt. Der Kunde räumt dem Anbieter hierfür an den von ihm bereitgestellten Inhalten ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein und stellt sicher, dass er über die dafür nötigen Rechte verfügt (insbesondere an Fotos). Der Kunde kann die Anzeige einzelner Angaben jederzeit über marina.direct oder durch Mitteilung in Textform beenden. Nach Vertragsende darf der Anbieter allgemein zugängliche Angaben zum Hafen (Name, Lage, Kontakt) weiter anzeigen, nicht aber vom Kunden bereitgestellte Fotos und Texte, deren Löschung der Kunde verlangt.
(3) Liegeplatzanfragen, die Bootsfahrer über die zentralen Dienste an den Kunden richten, leitet der Anbieter an den Kunden weiter. Der Kunde entscheidet selbst über die Annahme; ein Vertrag über einen Liegeplatz kommt nur zwischen dem Kunden und dem Bootsfahrer zustande.
(4) Moderiert der Kunde einen eigenen Kanal im Stegfunk oder veröffentlicht er dort Inhalte, ist er für diese Inhalte verantwortlich. Der Anbieter darf rechtswidrige oder gegen die Nutzungsregeln verstoßende Inhalte entfernen.
§ 17 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hält seine Zugangsdaten und die seiner Benutzer geheim, vergibt Rechte nur im erforderlichen Umfang und teilt dem Anbieter einen Missbrauchsverdacht unverzüglich mit. Er ist für Handlungen verantwortlich, die über seine Zugänge vorgenommen werden, sofern er den Missbrauch zu vertreten hat.
(2) Der Kunde ist für die Inhalte und Daten verantwortlich, die er und seine Benutzer in die Software eingeben oder über sie versenden, insbesondere für deren Rechtmäßigkeit, für Newsletter und andere Werbung (z. B. erforderliche Einwilligungen) und für die Angaben gegenüber seinen Endnutzern (z. B. eigenes Impressum, Datenschutzerklärung, Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung des Hafens in der Kunden-App). Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung durch ihn oder seine Benutzer beruhen, soweit er dies zu vertreten hat, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Die Software unterstützt den Kunden bei Rechnungsstellung, Buchhaltung, Kurtaxe, Statistiken und anderen Aufgaben. Für die fachliche und rechtliche Richtigkeit seiner Einstellungen und Ergebnisse – insbesondere Preise, Steuersätze, Kurtaxe- und Abgabensätze, Rechnungsangaben, Nummernkreise, Mahnungen, Aufbewahrung und Verfahrensdokumentation nach den GoBD sowie Meldungen an Behörden – ist allein der Kunde verantwortlich. Die Software ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
(4) Nutzt der Kunde Online-Zahlungen (z. B. Mollie, Stripe, PayPal), schließt er den Vertrag mit dem Zahlungsanbieter selbst. Der Anbieter ist nicht Partei dieses Vertrags, nimmt keine Zahlungen für den Kunden entgegen und ist für Leistungen, Gebühren, Auszahlungen, Rückbuchungen und Sperren des Zahlungsanbieters nicht verantwortlich. Der Kunde hinterlegt die Zugangsschlüssel des Zahlungsanbieters selbst und hält sie aktuell.
(5) Bindet der Kunde Geräte Dritter an (z. B. Zähler, Steckdosen, Schranken), ist er für deren Auswahl, Installation, Eichung und Betrieb verantwortlich. Die Software übernimmt die von den Geräten gelieferten Werte; der Kunde prüft sie vor einer Abrechnung auf Plausibilität.
(6) Der Kunde unterlässt alles, was die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Software beeinträchtigt, insbesondere das Hochladen von Schadsoftware und eine Nutzung, die die Systeme unverhältnismäßig belastet.
§ 18 Mängel
(1) Für Mängel der Software gelten die Vorschriften des Mietrechts mit folgenden Maßgaben. Der Anbieter beseitigt gemeldete Mängel in angemessener Frist. Er kann einen Mangel auch dadurch beheben, dass er eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellt.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Teil A § 6.
(3) Der Kunde kann das Nutzungsentgelt wegen eines Mangels nicht durch Abzug von laufenden Zahlungen mindern; das Recht, zu viel gezahltes Entgelt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern, bleibt unberührt. Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist erst zulässig, wenn der Anbieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist.
(4) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf Fehlbedienung, Änderungen durch den Kunden, fehlerhafte Daten des Kunden, Geräte oder Dienste Dritter oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung zurückgehen.
§ 19 Sperre
(1) Ist der Kunde mit einem fälligen Betrag von mindestens zwei Monatsentgelten mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Anbieter den Zugang des Kunden nach Mahnung und Ankündigung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen ganz oder teilweise sperren, bis die Rückstände bezahlt sind. Die Vergütungspflicht besteht während der Sperre fort.
(2) Der Anbieter kann einzelne Zugänge oder Funktionen sofort vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit der Systeme oder Daten ausgeht oder sie rechtswidrig genutzt werden. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfallen ist.
§ 20 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des Zugangs und hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft er auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Ist jährliche Vorauszahlung vereinbart, kann der Vertrag jeweils nur zum Ende eines bezahlten Vertragsjahres gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat zum Ende des Vertragsjahres.
(3) Zusätzlich gebuchte Module oder Leistungen können mit derselben Frist gesondert gekündigt werden; für sie gilt keine eigene Mindestlaufzeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils davon oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in Verzug ist, oder wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich gegen § 15 oder § 17 verstößt.
(5) Kündigt der Anbieter aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann er als pauschalen Schadensersatz 75 % der Entgelte verlangen, die bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin noch angefallen wären. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 21 Daten bei Vertragsende
(1) Während der Laufzeit kann der Kunde seine Daten jederzeit mit den Exportfunktionen der Software herunterladen. Auf Anforderung in Textform, die bis spätestens 30 Tage nach Vertragsende eingehen muss, stellt der Anbieter dem Kunden einmalig und kostenlos einen vollständigen Export seiner Datenbank und der hochgeladenen Dateien in einem gängigen maschinenlesbaren Format (z. B. CSV oder SQL) zur Verfügung. Weitere Exporte, Aufbereitungen oder Übernahmen in andere Systeme erfolgen gegen Vergütung nach Aufwand.
(2) 30 Tage nach Vertragsende – bzw. nach Bereitstellung eines rechtzeitig angeforderten Exports – löscht der Anbieter die Installation des Kunden mit allen Daten, soweit er nicht gesetzlich zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet ist. Daten in Datensicherungen werden im Rahmen des regulären Sicherungszyklus überschrieben. Auf Wunsch kann ein kostenpflichtiger Lesezugang zum Archiv gesondert vereinbart werden.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, vor Vertragsende alle Daten zu sichern, die er für eigene Aufbewahrungspflichten benötigt. Daten der zentralen Dienste (§ 16), insbesondere die zentralen Benutzerkonten der Bootsfahrer, sind nicht Teil der Installation des Kunden und bleiben bestehen.
Teil C – Dienstleistungen und Softwareentwicklung
§ 22 Dienstleistungen
(1) Einrichtung, Datenübernahme, Schulung, Beratung, Support außerhalb des vereinbarten Umfangs und sonstige Dienstleistungen erbringt der Anbieter als Dienstleistung; ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist. Sie werden, soweit kein Festpreis vereinbart ist, nach Aufwand zu den Sätzen des Angebots bzw. der gültigen Preisliste abgerechnet; angefangene Viertelstunden werden anteilig berechnet. Reisezeiten, Fahrt- und Übernachtungskosten werden nach Vereinbarung gesondert berechnet.
(2) Bei einer Datenübernahme ist der Kunde für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Altdaten und für die Prüfung der übernommenen Daten verantwortlich. Die Bereinigung fehlerhafter Altdaten ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist.
(3) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin vor Ort weniger als 3 Werktage vorher ab, kann der Anbieter bereits entstandene Reisekosten und 50 % des vereinbarten Tagessatzes verlangen, sofern er die Zeit nicht anderweitig nutzen konnte. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 23 Entwicklung und Anpassung von Software
(1) Für die Entwicklung und Anpassung von Software im Auftrag (Werkleistung) ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung bzw. das Pflichtenheft maßgeblich. Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss vereinbaren die Parteien in Textform; sie werden zusätzlich vergütet, und Termine verschieben sich angemessen.
(2) Der Anbieter stellt die Leistung zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft sie innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel rügt, nachdem der Anbieter ihn bei der Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat, oder wenn der Kunde die Leistung nach Ablauf der Prüffrist produktiv nutzt, ohne wesentliche Mängel gerügt zu haben. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Bei Mängeln leistet der Anbieter nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist mindestens zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach Teil A § 6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme; dies gilt nicht in den Fällen des Teil A § 6 Abs. 1.
(4) Der Anbieter räumt dem Kunden an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Werden die Ergebnisse in die Standardsoftware des Anbieters übernommen, gilt für ihre Nutzung Teil B. Alle übrigen Rechte, insbesondere am Quellcode, an Werkzeugen und am allgemeinen Know-how, verbleiben beim Anbieter; der Anbieter darf die Ergebnisse – ohne vertrauliche Informationen und Daten des Kunden – auch für andere Kunden verwenden und in seine Standardsoftware übernehmen. Ausschließliche Rechte oder die Herausgabe des Quellcodes bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Anlage 1 – Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO
§ 1 Gegenstand und Dauer
(1) Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien, wenn der Anbieter (Auftragsverarbeiter) bei der Erbringung der Leistungen nach Teil B und Teil C personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (Verantwortlicher) verarbeitet. Er gilt für die Dauer des Hauptvertrags und darüber hinaus, solange der Anbieter Daten des Kunden verarbeitet.
(2) Gegenstand der Verarbeitung ist der Betrieb der Software für den Kunden (Hosting, Datenhaltung, Datensicherung, Versand von E-Mails und Benachrichtigungen der Software, Bereitstellung der Kunden-App) sowie Support, Wartung, Fehlerbehebung, Datenübernahme und Exporte.
§ 2 Art, Zweck, Daten und betroffene Personen
(1) Art und Zweck: Speicherung, Bereitstellung und Verarbeitung der Daten, die der Kunde zur Verwaltung seines Hafens bzw. Betriebs in die Software eingibt oder über sie erhält, ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen.
(2) Arten von Daten, je nach genutzten Modulen: Stamm- und Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Sprache); Boots-, Liegeplatz-, Winterlager-, Kran-, Camping- und Charterdaten; Vertrags-, Buchungs- und Reservierungsdaten; Rechnungs-, Zahlungs- und Buchhaltungsdaten (Bankverbindung; keine vollständigen Kartendaten, diese verarbeitet allein der Zahlungsanbieter); Verbrauchs- und Zählerdaten; Mitgliedsdaten von Vereinen; Kommunikationsinhalte (Nachrichten, E-Mails, Newsletter, Dokumente); Benutzer-, Rechte- und Protokolldaten; Arbeitszeit- und Kostendaten von Mitarbeitern, soweit das entsprechende Modul genutzt wird.
(3) Betroffene Personen: Kunden, Gäste, Mieter, Liegeplatzinhaber und Interessenten des Kunden; Mitglieder von Vereinen; Mitarbeiter und sonstige Benutzer des Kunden; Ansprechpartner von Lieferanten und Geschäftspartnern des Kunden.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sind nicht Gegenstand der Verarbeitung. Der Kunde gibt solche Daten nicht in die Software ein.
§ 3 Weisungen
(1) Der Anbieter verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, es sei denn, er ist durch Unionsrecht oder deutsches Recht zur Verarbeitung verpflichtet; in diesem Fall teilt er dem Kunden diese Pflicht vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht verbietet. Weisungen sind der Hauptvertrag, dieser Vertrag und die Einstellungen und Bedienung der Software durch den Kunden. Weitere Weisungen erteilt der Kunde in Textform.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzvorschriften verstößt. Er darf die Ausführung aussetzen, bis der Kunde die Weisung bestätigt oder ändert.
(3) Weisungen, die über den vertraglichen Leistungsumfang hinausgehen, werden als Änderungswunsch behandelt und nach Aufwand vergütet.
§ 4 Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Der Anbieter trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in Anlage 2 beschrieben sind. Er darf sie an die technische Entwicklung anpassen, sofern das Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3) Der Anbieter unterstützt den Kunden mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen (Art. 12 bis 22 DSGVO) sowie bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO. Die Software stellt hierfür Funktionen zum Auskunftsexport, zur Berichtigung, Sperrung und Löschung bzw. Anonymisierung bereit. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Anbieter, leitet er das Anliegen unverzüglich an den Kunden weiter. Unterstützungsleistungen, die über die Funktionen der Software hinausgehen und nicht auf einem Verstoß des Anbieters beruhen, vergütet der Kunde nach Aufwand.
(4) Der Anbieter meldet dem Kunden eine ihm bekannt gewordene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich, möglichst innerhalb von 48 Stunden, mit den Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO, soweit sie ihm vorliegen, und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung.
(5) Die Verarbeitung findet ausschließlich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum statt. Eine Verlagerung in ein Drittland erfolgt nur nach vorheriger Information des Kunden und wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
(6) Der Anbieter ist als Einzelunternehmen nicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Ansprechpartner für den Datenschutz ist Jens Nietzsch, Kontakt wie im Impressum.
§ 5 Nachweise und Kontrollen
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieses Vertrags erforderlich sind, insbesondere eine aktuelle Beschreibung der Maßnahmen nach Anlage 2.
(2) Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, kann der Kunde oder ein von ihm beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer, der kein Wettbewerber des Anbieters ist, Kontrollen nach Ankündigung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebsablaufs durchführen, in der Regel höchstens einmal im Kalenderjahr, bei begründetem Anlass auch öfter. Kontrollen bei Unterauftragsverarbeitern finden durch Vorlage von deren Nachweisen statt. Der Aufwand des Anbieters für Kontrollen wird nach Aufwand vergütet, es sei denn, die Kontrolle ergibt einen erheblichen Verstoß des Anbieters.
§ 6 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Die bei Vertragsschluss eingesetzten Unterauftragsverarbeiter (Anlage 3) gelten als genehmigt. Der Anbieter nennt sie dem Kunden jederzeit auf Anfrage in Textform.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden mindestens 4 Wochen vor der Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters in Textform. Der Kunde kann der Änderung innerhalb dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund in Textform widersprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann jede Partei den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen.
(3) Der Anbieter erlegt jedem Unterauftragsverarbeiter vertraglich die Datenschutzpflichten dieses Vertrags auf, insbesondere hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
(4) Keine Unterauftragsverarbeitung sind Nebenleistungen wie Telekommunikationsdienste, Post- und Transportdienste sowie Leistungen, die der Kunde selbst mit Dritten vereinbart, insbesondere Zahlungsanbieter, Buchungsportale und Hersteller angebundener Geräte.
§ 7 Löschung und Rückgabe
Nach Ende des Hauptvertrags gibt der Anbieter die Daten nach Wahl des Kunden gemäß Teil B § 21 heraus und löscht sie anschließend, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Kopien in Datensicherungen werden im Rahmen des regulären Sicherungszyklus, spätestens nach 3 Monaten, überschrieben. Auf Anfrage bestätigt der Anbieter die Löschung in Textform.
§ 8 Haftung, Rangfolge
(1) Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Im Verhältnis der Parteien zueinander gilt Teil A § 6 der AGB.
(2) Bei Widersprüchen geht dieser Vertrag in Fragen des Datenschutzes den übrigen Vertragsbestandteilen vor.
Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Vertraulichkeit
- Zutritt: Die Server stehen in Rechenzentren des Hosting-Dienstleisters in Deutschland mit Zutrittskontrolle, Videoüberwachung und Besucherregelung. Der Anbieter betreibt keine Server mit Kundendaten in eigenen Räumen.
- Zugang: persönliche Benutzerkonten; Passwörter werden nur als nicht umkehrbarer, gesalzener Hashwert gespeichert; Begrenzung von Fehlversuchen bei der Anmeldung; Administrationszugänge zu den Servern nur für den Anbieter, mit starken, individuellen Passwörtern.
- Zugriff: Rollen- und Rechtekonzept in der Software (z. B. Administrator, Benutzer, Rechte je Bereich), vom Kunden selbst verwaltet; Zugriffe des Anbieters auf Daten des Kunden nur, soweit für Betrieb, Support oder Fehlerbehebung erforderlich.
- Trennung: jede Installation hat eine eigene Datenbank; Test- und Demosysteme sind von den Echtsystemen getrennt und enthalten keine Echtdaten des Kunden.
- Schutz vor Angriffen: Schutz gegen Cross-Site-Request-Forgery und Einschleusen von Code, Schutz nicht öffentlicher Verzeichnisse, Sicherheits-Header, regelmäßige Sicherheitsprüfungen der Software.
Integrität
- Weitergabe: Übertragung zwischen Browser bzw. App und Server ausschließlich verschlüsselt (HTTPS/TLS); verschlüsselte Verbindungen zwischen den Diensten des Anbieters.
- Eingabe: Protokollierung wesentlicher Änderungen und Anmeldungen in der Software; unveränderbare Rechnungsnummernkreise und Stornierung statt Löschung ausgestellter Rechnungen.
Verfügbarkeit und Belastbarkeit
- tägliche Sicherung der Datenbanken und regelmäßige Sicherung der Dateien auf einem vom Produktivsystem getrennten Speicher;
- Rechenzentrum mit unterbrechungsfreier Stromversorgung, Brandschutz, Klimatisierung und redundanter Netzanbindung (Leistung des Hosting-Dienstleisters);
- Überwachung der Sicherheitszertifikate; zeitnahes Einspielen von Sicherheitsupdates.
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung
- Änderungen an der Software werden vor der Auslieferung in einer getrennten Testumgebung geprüft;
- regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen und Anpassung an den Stand der Technik;
- Auftragskontrolle: Unterauftragsverarbeiter nur mit Vertrag nach Art. 28 DSGVO; Bearbeitung von Weisungen und Meldungen durch den Inhaber persönlich.
Anlage 3 – Unterauftragsverarbeiter
Eingesetzte Unterauftragsverarbeiter
Der Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter für folgende Leistungen ein: Hosting der Software und der Datenbanken in Rechenzentren in Deutschland, Datensicherung und Versand von E-Mails der Software. Die Verarbeitung findet ausschließlich in Deutschland statt.
Name und Anschrift der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter teilt der Anbieter dem Kunden jederzeit auf Anfrage in Textform mit. Über beabsichtigte Änderungen informiert der Anbieter nach Anlage 1 § 6 Abs. 2.